Heilmittelgesetz

I. Allgemein

Bei gesundheitsbezogener Werbung ist das Heilmittelwerbegesetz zu beachten. Es findet Anwendung auf die Werbung beim Verkauf von:

  • Arzneimitteln
  • Medizinprodukten
  • anderen Mitteln (z.B. Kosmetika, Cremes, Make-Up, Parfum, Deo etc.)
  • Verfahren und Behandlungen
  • sowie ausnahmslos allen Gegenständen

soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.

Unter Verfahren und Behandlungen sind Anwendungen heilkundlicher Erkenntnisse und Methoden auf Mensch oder Tier zu verstehen, (z. B. medizinische Bäder, Massagen, physio- oder psychotherapeutische Behandlungen, Schlaftherapien).

II. Absolutes Werbeverbot gemäß § 3 HWG

Eine irreführende Werbung ist unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn:

1. Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3. unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

Beispiele für absolute Werbeverbote aus der Rechtsprechung

a) Artikelbeschreibung zu einer Babybernsteinkette
„Die Hauptwirkung der Babybernsteinketten ist es, dass Zahnen zu erleichtern. Viel besser als jeder Beißring wirkt Bernstein entzündungshemmend auf das Zahnfleisch und lindert den Juckreiz.“

b) Artikelbeschreibung zu einem Apatitstein
„Grippezeit ist gleich Apatitzeit. Er wird traditionell angewendet bei grippalen Infekten, Erkältungen, Schnupfen, Husten und Heiserkeit. Dazu sollte er am Körper getragen werden bzw. als Apatitwasser getrunken werden.“

c) Mariendistel-Extrakt
Ein Mariendistel-Extrakt wurde wie folgt beworben: „Schon 3 Bier oder 2 Glas Wein am Tag überfordern die Leber. Stoff-wechselgifte sammeln sich im Körper. In jeder Kapsel H… steckt die Heilkraft von 50 violetten Mariendisteln. Neue Kraft für die Leber. H… entlastet die Leber, bringt die Entgiftung auf Touren. Mit H… kann Müdigkeit von Ihnen abfallen“. Der Wer-bende nimmt damit für sein Mittel in Anspruch, Hilfe bei jeder Art von Leberbeeinträchtigungen leisten zu können, unter anderem auch bei Trunksucht. Ohne auf die begrenzten Möglichkeiten des Produktes hinzuweisen, wird beim Kunden un-richtigerweise der Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit eintritt, was unzulässig ist. (LG Hamburg, 18.10.2002, 416 O 100/02)

d) Schmerzblocker
Für ein markierstiftähnliches Produkt namens „Pain Gone“ wurde der Werbezusatz „Schmerzblocker“ verwendet. Der dem Kunden vermittelte Erfolg, also die schmerzstillende Eigenschaft des Stiftes, war medizinisch jedoch nicht erwiesen. Der Anbieter wurde verurteilt, diese Werbung zu unterlassen. (LG Leipzig, 30.09.2009, 2 HKO 2717/09, 2 HK O 2717/09)

III. Relatives Werbeverbot gemäß § 11 HWG

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,

2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,

3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,

4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körper-schäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines an-deren Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,

6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,

7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,

9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,

10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,

11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,

12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,

13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,

14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,

15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.

Beispiel für relative Werbeverbote aus der Rechtsprechung

Bei der Werbung mit einer Krankengeschichte in Form einer redaktionell aufgemachten Anzeige, die in eine „Story“ eingebettet ist, für einen „Bauchkurs“, der in 8 Wochen zu einer Gewichtsabnahme am Bauch von 15 Pfund führen soll, handelt es sich um ein nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG nicht gestattetes Werbemittel, da eine Schilderung eines früher vorhandenen behandlungsbedürftigen Übergewichts und dessen Beseitigung mittels des „Bauchkurses“ durch einen interviewten Betroffenen vorliegt. OLG Bamberg, 28.03.2007, 3 U 252/06

IV Werbung bezogen auf Krankheiten und Leiden gem. § 12 HWG

Gemäß § 12 HWG darf sich die Werbung für Heilmittel- oder verfahren außerhalb der Fachkreise auch nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung folgender Krankheiten oder Leiden bei

Menschen oder Tieren beziehen:

a) Menschen

Meldepflichtige Krankheiten nach Infektionsschutzgesetz oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen
Bösartige Neubildungen
Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit
Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

b) Tiere

Anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und gemäß der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten
Bösartige Neubildungen
Bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen
Kolik bei Pferden und Rindern

Ausgenommen hiervon sind nur Heilbäder oder Kurstätten.

Quelle: Händlerbund.de